§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Wahlwerbenden Parteien steht ein Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur zu, wenn von ihnen zumindest ein Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, sie einen Landeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 97 nicht von der Zuweisung von Restmandaten ausgeschlossen sind.

(2) Eine wahlwerbende Partei hat ihren Landeswahlvorschlag spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; § 106 ist nicht anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als Zustellungsbevollmächtigter einer Partei derselben Parteibezeichnung benannt ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse), der die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 erfüllen muss.

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Landeswahlleiter hat hiebei in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 1 vorzugehen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.

(5) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Landeswahlvorschlages jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Eine solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärung bedarf nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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