Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2024
Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43).
In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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