§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises auf Grund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 80 LTWO Niederschrift§ 81 LTWO Zusammenrechnung der Sprengel-, Gemeinde- und Bezirksergebnisse am Wahltag, Niederschriften, Übermittlung der Wahlakten§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden§ 83 LTWO Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen§ 83a LTWO Meldung über die rechtzeitig eingelangten Wahlkarten§ 84 LTWO Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses auf Bezirksebene, Auswertung der Briefwahlkarten§ 85 LTWO Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen,§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde§ 87 LTWO Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis§ 90 LTWO Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Vorzugsstimmen, Reihung der nicht gewählten Bewerber, Zuweisung des Mandates an ausgeschiedene Mitglieder der Landesregierung§ 91 LTWO Niederschrift§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate§ 95 LTWO Landeswahlvorschläge§ 96 LTWO Prüfung der Landeswahlvorschläge§ 97 LTWO Ermittlung§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber§ 99 LTWO Niederschrift der Wahlbehörde
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 88 LTWO
§ 90 LTWO