§ 89 LTWO Ermittlung der Vorzugsstimmen im Wahlkreis

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen istKreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises vonauf Grund der Kreiswahlbehörde zu ermittelnvon den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 90§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der WahlpunkteVorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Stand vor dem 02.05.2008

In Kraft vom 01.09.2004 bis 02.05.2008

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1) eine Vorzugsstimme zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen istKreiswahlbehörde hat für den Bereich des Wahlkreises vonauf Grund der Kreiswahlbehörde zu ermittelnvon den Bezirkswahlbehörden übermittelten Vorzugsstimmenprotokolle (§ 90§ 85 Abs. 2) für die einzelnen Bewerber die von diesen insgesamt erreichten Vorzugsstimmen festzustellen. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Wahlbehörden als endgültig anzusehen.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der WahlpunkteVorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

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