(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
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