§ 82 LTWO Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden haben sodann unverzüglich, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen (und womöglich im versiegelten Umschlag) der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 03.05.2008 bis 19.09.2019

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden haben sodann unverzüglich, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen (und womöglich im versiegelten Umschlag) der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

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