(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden alphabetisch nach Gemeinden, in Graz nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des politischen Bezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis für den Bereich des politischen Bezirkes auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der zuständigen Kreiswahlbehörde zu berichten. Der Kreiswahlbehörde sind bekannt zu geben:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(3) Am Tag nach der Wahl, 9 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde die gemäß § 53a im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 16 Uhr, eingelangten sowie die gegebenenfalls gemäß § 63 Abs. 7 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 53a Abs. 3 Z 1) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden gelben Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen). | |||||||||
Fällt der in diesem Absatz genannte Zeitpunkt auf einen Feiertag, so findet die zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Auswertung der Wahlkarten am nächsten Werktag statt. |
(4) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich ihres politischen Bezirkes die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 81 Abs. 2 zusammenzurechnen und auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben (Sofortmeldung) sowie in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
(5) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Vorzugsstimmenprotokolle der Gemeinden sowie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle gemäß Abs. 4 letzter Satz für jeden Bewerber auf den Parteilisten die jeweils auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 79 zu ermitteln und für den Bereich des politischen Bezirkes in Vorzugsstimmenprotokollen festzuhalten.
(6) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 3 und 4 und § 85 Abs. 4 sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 85 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 53a Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde umgehend zu übermitteln.
(7) Am 15. Tag nach dem Wahltag hat der Bezirkswahlleiter die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters hat der Bezirkswahlleiter für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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