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§ 102 LTWO (Landtags-Wahlordnung 2004), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 102 LTWO (weggefallen)
LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
§ 102 LTWO
seit 29.01.2024 weggefallen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis LTWO
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 92 LTWO Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 93 LTWO Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten
§ 94 LTWO Aufteilung der Restmandate
§ 95 LTWO (weggefallen)
§ 96 LTWO (weggefallen)
§ 97 LTWO Ermittlung
§ 98 LTWO Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber
§ 99 LTWO (weggefallen)
§ 100 LTWO Einsprüche
§ 101 LTWO Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 102 LTWO (weggefallen)
§ 103 LTWO Wahlscheine
§ 104 LTWO Gemeinsame Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl
§ 105 LTWO Sonderbestimmungen für die gemeinsame Durchführung
§ 106 LTWO Schriftliche Anbringen und Sofortmeldung
§ 107 LTWO Fristen
§ 108 LTWO Notmaßnahmen
§ 109 LTWO (weggefallen)
§ 109a LTWO Änderungen bei den Gebieten der politischen Bezirke und der Gemeinden
§ 109b LTWO (weggefallen)
§ 110 LTWO Personen- und Funktionsbezeichnungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 101 LTWO
§ 103 LTWO
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