(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,80 Euro pro Wahlberechtigtem zu leisten.
(2) Die Pauschalentschädigungen sind spätestens ein Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
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