§ 19 LTWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.

(2) Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 35 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.

(3) Für Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden der Städte mit eigenem Statut hat der Gemeinderat die Höhe der Vergütung wie folgt durch Verordnung festzusetzen:

1.

für Wahlleiter (Stellvertreter) mit höchstens 220 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden und

2.

für die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit höchstens 40 Euro je angefangene acht Sitzungsstunden,

die sie bei Sitzungen der Wahlbehörden anwesend sind.

(4) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.

(5) Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(6) Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfsorgane und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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