(1) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in das Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.
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