(1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommission und der Obereinigungskommission werden vom Magistrate geführt.
(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.
(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommission und der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.
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