Art. 8 § 31 W-VDL Einsichtnahme in die Kollektivverträge und in die Satzungen

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission, beziehungsweise der Obereinigungskommission zulässig. Es steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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