(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.
(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (§ 55, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist in einem Register nach Muster I zu vermerken. Zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster III einzutragen.
(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung sind den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen.
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