Art. 9 § 33 W-VDL

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 40 der Wiener Landarbeitsordnung; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 25 bis 27.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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