Art. 7 § 29 W-VDL

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.

(3) Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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