Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024
Auf das Verfahren vor der Einigungskommission und der Obereinigungskommission finden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, B.G.Bl. Nr. 274/1925 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 4 § 19 W-VDL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 19 W-VDL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 4 § 19 W-VDL