Art. 4 § 19 W-VDL Gemeinsame Bestimmungen

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.10.2024

Auf das Verfahren vor der Einigungskommission und der Obereinigungskommission finden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, B.G.Bl. Nr. 274/1925 Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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