Art. 4 § 22 W-VDL Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmänner)

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission und der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, B.G.Bl. Nr. 136/1946 in der jeweiligen Fassung gelten.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges ist von den Mitgliedern der Einigungskommission und von den Mitgliedern der Obereinigungskommission beim Amte der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 § 22 W-VDL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 § 22 W-VDL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 4 § 22 W-VDL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 § 22 W-VDL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 § 22 W-VDL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 4 § 21 W-VDL
Art. 4 § 23 W-VDL