(1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission und der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, B.G.Bl. Nr. 136/1946 in der jeweiligen Fassung gelten.
(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges ist von den Mitgliedern der Einigungskommission und von den Mitgliedern der Obereinigungskommission beim Amte der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.
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