(1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Obereinigungskommission steht dem Vorsitzenden zu. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, soweit er nicht einen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Obereinigungskommission.
(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung nötigen Anordnungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen anzuordnen.
(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.
(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern zu. Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein oder von Fall zu Fall einen seiner Stellvertreter einen Teil seiner Befugnisse zu übertragen.
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