(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsmäßig gefertigt sein müssen, der Obereinigungskommission vorzulegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register nach Muster III einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 45, Abs. 5, der Wiener Landarbeitsordnung vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, hinzuweisen.
(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.
(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.
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