(1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster IV einzutragen.
(2) Die Satzung ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung und Aufhebung einer Satzung Anwendung.
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