(1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 41, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Belegen versehen ist; nötigenfalls sind die erforderlichen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(3) Der Antrag ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung einer mindestens dreiwöchigen Frist mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist ist die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.
(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Einigungskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von Amts wegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 41, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
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