(1) Die Obereinigungskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.
(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen ist das Verfahren auch einzuleiten, wenn von einer Behörde ein solcher Antrag gestellt wird.
(3) Die Verhandlung über Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird.
(4) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.
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