(1) Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je eines Mitgliedes (Ersatzmannes) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.
(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
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