(1) Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und aus acht Mitgliedern, und zwar je vier Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung und die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.
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