(1) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.
(2) Der Vorsitzende bestellt, wenn dies ihm zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.
(3) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register vorzumerken.
(4) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind, sofern ihre Einvernahme als Partei im Verfahren nicht pflichtgemäß zu erfolgen hat, auf Verlangen zu hören.
(5) Ist die Vernehmung von Parteien oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission oder ihre eidliche Vernehmung erforderlich oder wird die Aussage vor der Einigungskommission verweigert, so kann das Gericht um Rechtshilfe ersucht werden.
(6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.
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