(1) Der Obereinigungskommission obliegt:
a) | bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird; | |||||||||
b) | bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Ausgleich anzubahnen; | |||||||||
c) | die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen; | |||||||||
d) | die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen; | |||||||||
e) | die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse; | |||||||||
f) | die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41, Abs. 2 und 3, der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
g) | die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde; | |||||||||
h) | die Anlage und Führung je eines Katasters der hinterlegten Kollektivverträge und der von ihr beschlossenen Satzungen; | |||||||||
i) | die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung. |
(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen und Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.
0 Kommentare zu Art. 3 § 12 W-VDL