Art. 3 § 12 W-VDL Wirkungskreis der Obereinigungskommission

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Obereinigungskommission obliegt:

a)

bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag dieser Art von einer der beteiligten Vertragsparteien oder von einer Behörde gestellt wird;

b)

bei Gesamtstreitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Antrag einer der am Streite beteiligten Parteien oder einer Behörde Einigungsverhandlungen einzuleiten und einen Ausgleich anzubahnen;

c)

die Registrierung und Kundmachung der hinterlegten Kollektivverträge sowie deren Verlängerungen und Abänderungen;

d)

die Registrierung und Kundmachung des Erlöschens von Kollektivverträgen;

e)

die Beschlußfassung auf Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung von Satzungen sowie die Registrierung und Kundmachung solcher Beschlüsse;

f)

die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (§ 41, Abs. 2 und 3, der Wiener Landarbeitsordnung);

g)

die Abgabe eines Gutachtens über die Auslegung eines Kollektivvertrages auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde;

h)

die Anlage und Führung je eines Katasters der hinterlegten Kollektivverträge und der von ihr beschlossenen Satzungen;

i)

die Aufsicht über die Einigungskommission und die Überwachung ihrer Geschäftsführung.

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen und Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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