Art. 2 § 7 W-VDL

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, und zwar

a)

Geschäftsfälle, die sich aus der vermittelnden und aus der rechtsprechenden Tätigkeit ergeben, in ein Register nach Muster I;

b)

alle anderen Geschäftsstücke, wie Anzeigen über die erfolgte Wahl eines Betriebsrates usw. in ein Sammelregister.

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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