(1) Die bei der Obereinigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen.
(2) Neben dem allgemeinen Einreichungsprotokoll ist über
a) | die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 41, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung ein Register nach Muster II; | |||||||||
b) | die gemäß § 45, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß § 55, Abs. 2, zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarungen und Schiedssprüche ein Register nach Muster III; | |||||||||
c) | die gemäß § 50, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft erlangt haben, ein Register nach Muster IV zu führen. |
(3) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register anordnen.
(4) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.
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