Art. 3 § 17 W-VDL

W-VDL - Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Die bei der Obereinigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Einreichungsprotokoll ist über

a)

die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 41, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung ein Register nach Muster II;

b)

die gemäß § 45, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung hinterlegten Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sowie die gemäß § 55, Abs. 2, zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarungen und Schiedssprüche ein Register nach Muster III;

c)

die gemäß § 50, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung erlassenen Satzungen, sobald sie Rechtskraft erlangt haben, ein Register nach Muster IV zu führen.

(3) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register anordnen.

(4) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 § 17 W-VDL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 § 17 W-VDL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 § 17 W-VDL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 § 17 W-VDL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 § 17 W-VDL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 3 § 16 W-VDL
Art. 3 § 18 W-VDL