(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) der Einigungskommission und der Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Es ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.
(2) Wenn dem Vorsitzenden der Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt werden, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, hat er dies der Landesregierung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
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