Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 und § 43 der Wiener Landarbeitsordnung) gestellt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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