Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
Der Vorsitzende der Einigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmänner) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angeführten Art vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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