(1) Die Einigungskommission hat einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen:
a) | wenn sich zwischen dem Betriebsinhaber und der gesetzlichen Betriebsvertretung Streitigkeiten über die Erlassung oder Abänderung der Arbeitsordnung ergeben; | |||||||||
b) | über Streitigkeiten aus der Bestellung und der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung sowie über das Erlöschen ihres Amtes; | |||||||||
c) | wenn über die Festsetzung des dem einzelnen Dienstnehmer oder für die einzelne Arbeit gebührenden Akkord- oder Gedinglohnes, der kollektiv nicht vereinbart werden kann, eine Einigung nicht zustande kommt; | |||||||||
d) | wenn zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat ein Streit über die Versetzung von Dienstnehmern entsteht; | |||||||||
e) | über Streitigkeiten aus der Einhebung oder Verwendung der Betriebsratsumlage. |
(2) Der Einigungskommission obliegt ferner die Beschlußfassung über die beantragte Kündigung (Entlassung) von Betriebsratsmitgliedern beziehungsweise Vertrauensmännern (§§ 125, 126, Abs. 3, der Wiener Landarbeitsordnung).
(3) Die Einigungskommission entscheidet endgültig in den Fällen der Anfechtung der Gültigkeit einer Betriebsratswahl gemäß § 118, Abs. 13, der Wiener Landarbeitsordnung, L.G.Bl. für Wien Nr. 22.
(4) Die Einigungskommission bestimmt, wo ein Kollektivvertrag nicht besteht,
a) | die Einteilung der täglichen Arbeitszeit (§ 58, Abs. 3, der Wiener Landarbeitsordnung), | |||||||||
b) | im Streitfalle Art und Umfang der üblichen Früh- und Abendarbeiten (§ 59, Abs. 3, der Wiener Landarbeitsordnung). |
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