Gesamte Rechtsvorschrift SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

SHG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1998 (XIII. GPStLT EZ 30)

§ 1 SHG


(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

1.

Hilfe zur Sicherung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,

2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen,

3.

Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 2 SHG


(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden..

(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (§ 9 Abs. 1) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint.

(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 3 SHG (weggefallen)


§ 3 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 3a SHG


Die Landesregierung erstellt alle zwei Jahre einen Pflegebericht, der dem Landtag zur Beratung vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 4 SHG


(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

§ 5 SHG


(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 6 SHG (weggefallen)


§ 6 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 7 SHG


Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 8 SHG (weggefallen)


§ 8 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 9 SHG Erforderliche Pflege


(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfaßt

a)

die mobile Pflege;

b)

die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen.

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

§ 10 SHG Krankenhilfe


(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

a)

Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

b)

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

c)

Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten;

d)

Krankentransport.

(2) Krankenhilfe kann auch in Form der Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung geleistet werden. Eine vorhandene Krankenversicherung schließt jedoch weitere notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Krankenhilfe nicht aus, wenn der Bedarf durch Versicherungsleistungen nicht oder nicht zur Gänze gedeckt ist.

(3) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungseinrichtung für Süchtige oder Alkoholkranke ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungseinrichtung zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.

§ 11 SHG (weggefallen)


§ 11 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 12 SHG (weggefallen)


§ 12 SHG seit 30.06.2021 weggefallen.

§ 13 SHG


(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 13a SHG


(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.

(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.

(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs.  2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.

(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.

(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.

(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn

1.

anerkannte Pflegebetten mehr als zwei Monate nicht belegt werden, obwohl diese belegt hätten werden können, da insbesondere auch das notwendige Personal zur Verfügung gestanden ist; ausgenommen sind Nichtbelegungen auf Grund von Bauarbeiten im Zuge von Zu- und Umbauten sowie notwendigen Sanierungen;

2.

notwendige Bewilligungen (pflegeheimrechtlich, baurechtlich, feuerpolizeilich, hygienerechtlich) erlöschen oder abgeändert wurden und die anerkannte Anzahl von Betten nicht mehr belegt werden darf,

3.

die Pflegeheimbetreiberin/der Pflegeheimbetreiber die anerkannte Pflegebettenanzahl verringern will.

(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:

1.

die von der stationären Einrichtung zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;

2.

die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);

3.

die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;

4.

sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;

5.

betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards gemäß Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022

§ 13b SHG Aufsicht über anerkannte Einrichtungen


(1) Anerkannte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der in § 13a und der gemäß § 13a Abs.8 erlassenen Verordnung geregelten Voraussetzungen zu überprüfen. Bei der Überprüfung vor Ort kann sich die Aufsichtsbehörde auch der Organe der für die Kontrolle dieser Einrichtungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bedienen. Die Bezirksverwaltungsbehörden werden in Ausübung dieser Tätigkeit im Namen der Landesregierung tätig. Werden anlässlich der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde dem Rechtsträger der Einrichtung deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung ist verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde, im Falle einer Aufgabenübertragung gemäß Abs. 1 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde während der Betriebszeiten Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018

§ 13c SHG Entziehung der Anerkennung


Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn

1.

die gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder

2.

Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oder

3.

über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder

4.

die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder

5.

wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können oder

6.

über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018

§ 13d SHG Sicherstellung von stationären Einrichtungen


Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 13a sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007

§ 14 SHG Bestattungsaufwand


(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus demNachlaß getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist.

§ 15 SHG


(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

a)

Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage;

b)

wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände;

c)

Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes;

d)

Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe gemäß § 9 Abs. 2 gewährt werden.

(4) Ziel der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind.

(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen.

(6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden.

(7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese, soweit möglich, durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist.

(8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn durch die Rückzahlung eine wirtschaftliche oder soziale Gefährdung gegeben wäre.

(9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 16 SHG


(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

a)

Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;

b)

Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;

c)

Essenszustelldienst.

(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

1.

vorbeugende Gesundheitshilfe;

2.

Beratungsdienste;

3.

Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege).

(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021

§ 17 SHG Träger der Sozialhilfe


Träger der Sozialhilfe sind nach Maßgabe dieses Gesetzes das Land, die Sozialhilfeverbände, allfällige sonstige Gemeindeverbände (ISGS), die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden (Sozialhilfeträger).

§ 18 SHG


(1) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

§ 19 SHG


(1) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben 40% der Kosten der Hilfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu tragen.

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen können die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) allein oder gemeinsam mit dem Land Steiermark Leistungen erbringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

§ 20 SHG Aufgaben der Gemeinden


(1) Die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz haben für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs. 3) zu sorgen.

(2) Die Gemeinden haben die im § 16 Abs. 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten, sie sollen weiters soziale Aktivitäten der Bevölkerung fördern und unterstützen (z. B. Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen).

(3) Die Gemeinden können die sozialen Dienste erbringen:

a)

selbst oder

b)

in einer Verwaltungsgemeinschaft gemäß den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, oder

c)

durch freiwilligen Zusammenschluß zu einem Gemeindeverband gemäß den Bestimmungen des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes – GVOG 1997, LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Gemeinden und die Gemeindeverbände können die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen. Vor Abschluß eines solchen Vertrages ist erforderlichenfalls durch Vereinbarung mit Nachbargemeinden sicherzustellen, daß die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste für ein Gebiet im Sinne des Abs. 5 gewährleistet ist.

(5) Bei der Organisation der Erbringung sozialer Dienste ist auf die topographische Lage, die höchstmögliche Effizienz und den zweckdienlichsten Einsatz der sozialen Dienste Bedacht zu nehmen; auf bestehende Strukturen ist Rücksicht zu nehmen. Die Erbringung der sozialen Dienste in räumlich geschlossenen Gebieten, in denen zwischen 7000 und 35.000 Menschen leben, ist anzustreben. Die räumlichen Einheiten, in denen soziale Dienste erbracht werden, heißen integrierte Sozial- und Gesundheitssprengel, ISGS. In den integrierten Sozial- und Gesundheitssprengeln ist die organisatorische Vernetzung der Leistungserbringung zur Gewährleistung einer koordinierten, dauerhaften, flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Diensten sicherzustellen.

(6) Die Finanzierung der sozialen Dienste erfolgt durch:

a)

die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband;

b)

Kostenbeiträge der Leistungempfänger;

c)

sonstige Mittel wie Spenden, Schenkungen;

d)

Beiträge des Landes.

(7) Die Gemeinden haben dem Land erstmalig innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes mitzuteilen, in welcher Form sie die sozialen Dienste erbringen. Ebenso haben die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände dem Land jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(8) Erbringt eine Gemeinde die sozialen Dienste nicht oder nicht in ausreichendem Maße, so hat die Landesregierung die Gemeinde aufzufordern, binnen drei Monaten den Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 zu erbringen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat die Landesregierung die in Betracht kommende Gemeinde mit anderen Gemeinden durch Verordnung zu einem Gemeindeverband zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Gemeindeverband anzuschließen und diesen zu verpflichten, diese Gemeinde aufzunehmen.

§ 21 SHG


(1) Die Gemeinden des politischen Bezirkes bilden den Sozialhilfeverband.

(2) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen der politischen Bezirke.

(3) Die Bildung der Gemeindeverbände, die Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgaben der Organe und die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des GVOG 1997.

(4) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Das Nähere über die inhaltliche Aufgabenstellung, die personellen Belange, den an das Land zu leistenden Kostenersatz für Personal- und Sachaufwand sowie die Verwendung einer einheitlichen Software ist in einem Vertrag zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu regeln.

(5) Der dem Land durch die Besorgung von Aufgaben für den Sozialhilfeverband entstehende Personal- und Sachaufwand ist durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.

(6) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde in der Verbandsversammlung endet

a)

mit der Wahl eines anderen Vertreters durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl);

b)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates oder der Funktion des Bürgermeisters, sofern dieser nicht dem Gemeinderat angehört.

(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Verbandsobmann. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Verbandsobmann verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

(9) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sind neu zu wählen

a)

nach jeder steiermarkweit durchgeführten Gemeinderatswahl und

b)

wenn in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden vorzeitige Neuwahlen durchgeführt werden; die Neuwahl des Verbandsvorstandes hat zu erfolgen, sobald die neugewählten Gemeinderäte ihre Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt haben.

(10) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet vorzeitig:

a)

durch Verzicht auf die Funktion. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam;

b)

mit dem Enden der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß Abs. 6, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates.

(11) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes haben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr stattzufinden. Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

(12) Die Verbandsversammlung hat neben den im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz der Verbandsversammlung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:

a)

die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Abs. 16 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge;

b)

die Beschlußfassung über die Errichtung und den Betrieb von geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Verwaltung und Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;

d)

die Erlassung der Geschäftsordnung.

(13) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

a)

die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages;

b)

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten.

(14) Der Obmann des Sozialhilfeverbandes hat die ihm im GVOG zugewiesenen Aufgaben, ausgenommen die Leitung der Geschäftsstelle, wahrzunehmen. Daneben hat er folgende Aufgaben:

a)

die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist;

b)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

c)

die laufende Geschäftsführung, soweit in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung nicht diese Tätigkeit der Geschäftsstelle zugewiesen wird.

(14a) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).

(14b) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.

(15) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 F-VG auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage). Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der Hundertsatz bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

(16) Aufwendungen der Gemeinden für die sozialen Dienste gemäß § 16 sind nicht in die Sozialhilfeumlage einzubeziehen.

(17) Bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirken) gilt Folgendes:

1.

Die zugehörigen, d. h. im neuen Bezirk gelegenen Sozialhilfeverbände bleiben für eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Bezirkszusammenführung mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Fällt das Ende der Übergangsfrist nicht mit dem Ende eines Kalenderjahres zusammen, verlängert sich diese bis zum Ende des angefangenen Kalenderjahres.

2.

Während der Übergangsfrist ist die neue Bezirkshauptmannschaft Geschäftsstelle der zugehörigen Sozialhilfeverbände.

3.

Soweit nach verfahrens- oder materiengesetzlichen Bestimmungen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen den Sozialhilfeverbänden zustehen, in deren Gebiet die Strafe verhängt wurde, gilt abweichend davon, dass diese während der Übergangsfrist der neuen Bezirkshauptmannschaft zufließen, welche die Beträge auf die zugehörigen Sozialhilfeverbände nach dem Verhältnis der in diesen jeweils repräsentierten Bevölkerung (Stichtag 1. Jänner 2011) aufzuteilen hat.

4.

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangsfrist haben die Verbandsversammlungen der zugehörigen Sozialhilfeverbände übereinstimmend einen Übergangsobmann zu wählen; wählbar ist, wer einer der Verbandsversammlungen angehört. Der Übergangsobmann hat ab seiner Wahl die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.

5.

Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten die zugehörigen Sozialhilfeverbände als zu einem neuen Sozialhilfeverband vereinigt, welcher in deren Rechte und Pflichten eintritt.

6.

Die Verbandsversammlung des neuen Sozialhilfeverbandes, die aus den Mitgliedern der bisherigen Verbandsversammlungen besteht, hat unverzüglich die übrigen Organe zu wählen und eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung und Leitung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt.

7.

Die Verbandsversammlung des neuen Sozialhilfeverbandes beschließt den jeweils letzten Rechnungsabschluss der bisherigen Sozialhilfeverbände, wobei immer nur die Vertreter jener verbandsangehörigen Gemeinden stimmberechtigt sind, die dem jeweiligen Sozialhilfeverband angehört haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 21a SHG Paritätische Kommission und Schlichtungsstelle


(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungsentgelte gemäß § 13a Abs. 8 Z 2 werden beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

1.

zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen sind,

2.

je ein Mitglied, das vom Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, nominiert wird,

3.

vier Mitglieder, die von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert werden.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

1.

ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des gemäß der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Pflegeheime zuständigen Regierungsmitgliedes zu bestellen ist,

2.

ein Mitglied, das von den Steirischen Pflegeheimträgern nominiert wird, und

3.

ein Mitglied, das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz nominiert wird; dieses Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Die paritätische Kommission hat jährlich zwischen 1. September und 30. November über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise zu beraten und einen einstimmigen Beschluss zu fassen.

(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Einigung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.

(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ff ZPO.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, insbesondere über die Zusammensetzung, die Bestellung des/der Vorsitzenden, die Vertretung der Mitglieder und die Geschäftsführung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018

§ 22 SHG


(1) Die nicht gedeckten Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu tragen (§ 18).

(2) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Finanzierungshaushalt) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.

(3) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.

(4) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.

(5) Legt der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.

(6) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.

(7) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben an das Land 60 % der hereingebrachten Kostenersätze für die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

§ 23 SHG Vorläufige und endgültige Kostentragung


(1)

a)

Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband).

b)

Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.

(2) Die endgültige Tragung der Kosten obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 bleiben außer Betracht:

a)

der Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie Anstalten, Kasernen, Heimen, Pflegeeinrichtungen, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliegen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen;

b)

die Zeiten der anderweitigen Unterbringung im Rahmen der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG Kostenzuschüsse gewährt wurden;

c)

der Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zehn Jahren.

(4) Falls eine endgültige Verpflichtung nach Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den nach Abs. 1 zuständigen Sozialhilfeverband (Stadt Graz) auch die Pflicht, die Kosten der Hilfe endgültig zu tragen.

(5) Der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeverband (Stadt Graz) hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Im Falle von Rückersatzansprüchen gemäß §31 beginnt die Frist erst mit dem Einlangen des Antrages durch den Dritten zu laufen.

(6) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist, so gebührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.

(7) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Erbringung der Hilfeleistung. Durch Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 8 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Anerkannte oder nach Abs. 8 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 30 Jahren.

(8) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

§ 24 SHG Ende der Kostentragungspflicht


Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

§ 24a SHG Kostentragung der 24-Stunden-Betreuung


(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.

(2) Alle dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012

§ 25 SHG Kostentragung in sonstigen Fällen


(1) Bei Minderjährigen ist zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, der für die Eltern des ehelichen Minderjährigen, die Mutter des unehelichen Minderjährigen oder den festgestellten Vater des unehelichen Kindes, dem die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde, zur endgültigen Kostentragung zuständig wäre bzw. vor deren Tod zuständig gewesen wäre.

(2) Sind für die Eltern des ehelichen Minderjährigen verschiedene Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) zuständig, so ist der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) endgültiger Kostenträger, der dies auch für

a)

den zur Pflege und Erziehung gesetzlich verpflichteten Elternteil wäre;

b)

den Elternteil wäre, der den Minderjährigen zuletzt tatsächlich betreut hat bzw. hiezu jemanden beauftragt hat, wenn eine Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten nicht vorliegt;

c)

die Mutter wäre, wenn weder a) noch b) zutrifft.

(3) Im Falle der Minderjährigkeit der Mutter sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß auf deren Eltern anzuwenden.

(4) Bei Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz werden die im § 23 Abs. 2 festgelegten Fristen von jenem Zeitpunkt an berechnet, ab dem Kosten für den Sozialhilfeträger entstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

§ 26 SHG


Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

§ 27 SHG (weggefallen)


§ 27 SHG seit 01.01.2018 weggefallen.

§ 28 SHG


(1) Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:

1.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;

2.

die Erbinnen/Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;

3.

Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;

4.

Personen im Sinne des § 28a;

5.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13;

6.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9.

(2) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 28a SHG


(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder fünf Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Ausgleichzulagensatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 51/2021

§ 29 SHG Grenzen der Einbringung


(1) Die zwangsweise Einbringung von Ersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.

(2) Erhält der Sozialhilfeempfänger Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.

(3) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.

(4) Ersatzansprüche, die gemäß § 5 Abs. 4 sichergestellt wurden, unterliegen nicht der Verjährung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 20/2017

§ 30 SHG Härtefälle


(1) Von der Festsetzung eines Aufwandersatzes gemäß § 28 ist insoweit abzusehen, als die Heranziehung für den Ersatzpflichtigen oder seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde.

(2) Eine erhebliche Härte bedeutet insbesondere:

die Heranziehung von Angehörigen, denen gegenüber der Hilfeempfänger seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern für Leistungen, die sie aus Anlaß der Schwangerschaft und Geburt, sowie während des ersten Lebensjahres des Kindes erhielten, sofern sie das Kind während dieser Zeit selbst betreuten, oder

die Heranziehung von Hilfeempfängern und Angehörigen für Leistungen, die aus Anlaß von Gewalt in der Familie gewährt wurden.

(3) Den Zielen dieses Gesetzes widerspricht insbesondere, wenn die Heranziehung zum Rückersatz

die Integration des Hilfeempfängers in den Arbeitsprozeß beeinträchtigen oder

die Schaffung von Wohnraum des Hilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden oder

die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben deutlich erschwert würde.

(4) Hinsichtlich des Aufwandersatzes für vor der Großjährigkeit erbrachte Leistungen gilt, daß die Ersatzpflichtigen nicht zu höheren Leistungen, als dies nach den kinder- und jugendhilferechtlichen Bestimmungen möglich wäre, verpflichtet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

§ 31 SHG Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen


(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

b)

die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;

c)

der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.

(2) Der Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

(4) Der Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, auf Grund der Durchschnittszahlen der letzten drei Jahre mit Trägern der Krankenhilfe einen Pauschalvertrag abzuschließen. Basis für eine Anpassung der Pauschalbeträge ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vertragsabschlussjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2004

§ 32 SHG Anzeige- und Rückerstattungspflicht


(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.

(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu informieren.

§ 33 SHG Auskunftspflicht


Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgern Amtshilfe (Artikel 22 B-VG) zu leisten und über alle das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.

§ 34 SHG Verfahren bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu.

(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 35 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 35 SHG Behörde, Entscheidungsfrist


(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt.

(3) Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des § 7, ausgenommen Anträge gemäß § 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013

§ 36 SHG Mitwirkung der Gemeinden


(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

§ 37 SHG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die nach diesem Gesetz den Gemeinden, der Stadt Graz, den Sozialhilfeverbänden sowie allfällig weiteren Gemeindeverbänden (ISGS) als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 38 SHG Planung, Forschung


(1) Das Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.

(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.

§ 39 SHG Mitwirkung der freien Wohlfahrt


Die Sozialhilfeträger sollen die Einrichtungen der freien Wohlfahrt zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

§ 40 SHG Neubestellung der Organe des Sozialhilfeverbandes


Die Landesregierung hat die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände gemäß den Bestimmungen des GVOG bis zum 1. Juli 1998 vorzunehmen. Die derzeit bestellten Organe der Sozialhilfeverbände bleiben bis zur erstmaligen Einberufung der Verbandsversammlung des neugebildeten Sozialhilfeverbandes im Amt.

§ 41 SHG Befreiung von Verwaltungsabgaben


Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008

§ 41a SHG Gebührenbefreiung


Werden nichtamtliche Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG herangezogen, sind die ihnen zustehenden Gebühren von Amts wegen zu tragen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012

§ 41b SHG Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018

§ 42 SHG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Anzeige- und Rückerstattungspflicht (§ 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

2.

durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt;

3.

die Pflichten gemäß § 13a Abs. 8 Z 1, 3 bis 5 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung sowie die Pflichten gemäß § 13b Abs. 2 nicht einhält;

4.

Auflagen in Bescheiden gemäß § 13a nicht einhält;

5.

behördlich angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 13b Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;

6.

mehr Betten verrechnet als gemäß § 13a anerkannt sind oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;

7.

die gemäß § 13a festgelegte Kategorisierung in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 unterschreitet;

8.

eine Verringerung der Pflegebettenanzahl nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet (§ 13a Abs. 6 und 6a).

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro

2.

gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro

3.

gemäß Abs. 1 Z 6 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett und

4.

gemäß Abs. 1 Z 7 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes von der Anerkennung erfasste Bett

5.

gemäß Abs. 1 Z 8 sind mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro

zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

§ 43 SHG Personen- und Funktionsbezeichnung


Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.

§ 44 SHG Übergangsregelung für die Weitergeltung von Sozialhilfeleistungen und die Kostenerstattung


(1) Sozialhilfeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterzugewähren.

(2) Ersatzansprüche für nach den Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, gewährte Leistungen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

§ 44a SHG Übergangsbestimmung zur Novelle


Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Aufwandersatzverfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

§ 44b SHG Übergangsbestimmung zu


Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 21/2007 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragverhältnisses als gemäß § 13a in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 anerkannte Einrichtung. Die§§ 13a, 13b und 13c in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007

§ 44c SHG Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 113/208,


Die Änderung des § 28 Z 1 und der Entfall des § 28 Z 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199 vom 16. September 2008, gilt erst für Hilfeleistungen, die dem Hilfeempfänger für Zeiten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 113/2008, Landtagsbeschluss Nr. 1199, gewährt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 119/2008

§ 44d SHG Übergangsbestimmung zur Novelle


§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009 ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009

§ 44e SHG Übergangsbestimmung zur Novelle


Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 8, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011

§ 44f SHG Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen sind von der Landesregierung zu Ende zu führen.

(2) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 gewährt werden, entsteht die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 64/2011 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Jänner 2012.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2011

§ 44g SHG Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Für Hilfeleistungen, die Hilfeempfängern im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 gewährt werden, entfällt die Ersatzpflicht für die gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 157/2013 zum Aufwandersatz verpflichteten Personen ab 1. Juli 2014.

(2) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28 Z. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014, für Hilfeleistungen, die bis 30. Juni 2014 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 64/2014 jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2014

§ 44h SHG Übergangsbestimmung zur Gemeindestrukturreform


(1) Werden Gemeinden freiwillig oder aufgrund des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, vereinigt oder aufgeteilt, haben die Verbandsversammlungen der betroffenen Sozialhilfeverbände bis spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Vereinigung/Aufteilung aus ihrer Mitte einen Übergangsobmann zu wählen. Mit der Vereinigung/Aufteilung der Gemeinden endet die Funktionsperiode des Verbandsobmannes, der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes. Ab diesem Zeitpunkt hat der Übergangsobmann die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu führen.

(2) Nach den in den vereinigten/aufgeteilten Gemeinden durchgeführten (allgemeinen) Gemeinderatswahlen und der Entsendung der Mitglieder in die Verbandsversammlung, sind die übrigen Organe unverzüglich zu wählen und ist eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt. Er hat in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen. Mit dieser Wahl endet seine Funktion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2014

§ 44i SHG Übergangsbestimmung zur Novelle


(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

(2) Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017

§ 44j SHG


(1) Anerkannte stationäre Einrichtungen können für Selbstzahlerinnen/Selbstzahler, mit denen sie am 31. Dezember 2017 ein aufrechtes Vertragsverhältnis nach dem Heimvertragsgesetz hatten, ab Zuerkennung einer Hilfeleistung gemäß § 13 Abs. 1 an diese Personen die Kosten gemäß § 13 Abs. 5 mit dem Sozialhilfeträger verrechnen. Erst wenn all diesen Personen ein anerkanntes Bett zur Verfügung steht, dürfen neue Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger für frei gewordene anerkannte Betten aufgenommen werden.

(2) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfs- und Eignungsprüfung. Die Anerkennung ist unbefristet zu erteilen. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Mai 2018 pflegeheimrechtlich bewilligten Betten festzulegen. Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass das Vertragsverhältnis innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Anerkennungsbescheides rechtswirksam beendet wird. Bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Verrechnung weiterhin aufgrund des Vertrages. Nach dieser Bestimmung anerkannte Einrichtungen sind verpflichtet, die Bestimmung der gemäß § 13a Abs. 8 erlassenen Verordnung einzuhalten.

(3) Bei Einrichtungen gemäß § 44b, die nach dem 31. Dezember 2018 einen Antrag auf Anerkennung gemäß § 13a stellen, entfällt die Bedarfsprüfung. Als Bedarf ist die Anzahl der am 1. Dezember 2020 pflegeheimgesetzlich bewilligten Betten festzulegen. Im Übrigen gelten Abs. 2 zweiter und vierter bis sechster Satz.

(4) Vor Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 13a Abs. 8 anerkannte Einrichtungen können nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Festsetzung ihrer Kategorie stellen. Bis zu einer rechtskräftigen Festlegung einer Kategorie gelten weiterhin die in Anlage 2 der LEVO-SHG, LGBl. Nr 22/2017, in der Fassung LGBl Nr. 27/2018 festgesetzten Tagsätze.

(5) Anträge gemäß § 13 Abs. 6 können in den Fällen, in denen ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Tod des Hilfeempfängers am 1. Mai 2018 noch nicht abgeschlossen ist oder die Frist von drei Monaten nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens noch offen ist, bis spätesten 31. August 2018 gestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 1/2022

§ 44k SHG (weggefallen)


§ 44k SHG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 44l SHG


Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 wegen Fristablaufs rechtsunwirksam gewordene Anerkennungen gemäß § 13a Abs. 3 kann eine Wiedererteilung der Anerkennung beantragt werden. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, innerhalb welcher, ein Jahr nicht übersteigender, Frist der Nachweis der Eignung erbracht werden kann. Der Antrag auf Wiedererteilung der Anerkennung ist innerhalb von sechs Wochen ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2022 zu stellen. In diesen Fällen ist keine neuerliche Bedarfsprüfung durchzuführen. Eine Fristverlängerung gemäß § 13a Abs. 3 dritter Satz ist in diesen Fällen nicht möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022

§ 45 SHG Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 22 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1977, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2002, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 82/2009

§ 46 SHG


(1) Die Neufassung des § 42 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2002 ist mit 15. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2004 ist mit 31. Dezember 2003 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1 und 1a, 28 Z 5, 28a, 29 Abs. 3 und 46 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft.

(5) Die Neufassung des § 9 Abs. 2 letzter Satz und des § 13 Abs. 1 sowie der Entfall des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2004 treten ein Jahr nach Kundmachung, das ist der 8. November 2005, in Kraft, die Neufassung der §§ 8 Abs. 6 letzter Satz und 31Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 35 Abs. 1 und die Einfügung des § 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 sind mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.

(7) Die Änderung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 103/2005 ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

(8) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 8 Abs. 5 und des § 13 und die Einfügung der §§ 13a, 13b, 13c, 13d und 44b durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 sind mit dem 1. April 2007 in Kraft getreten.

(9) Die Änderung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2007 tritt mit 31. Dezember 2006 in Kraft.

(10) Die Neufassung des § 35 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2007 ist mit 26. April 2007 in Kraft getreten.

(11) Die Änderung des § 28 Z 4 erster Satz und der Z 5 sowie des § 41 und die Einfügung des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Mai 2008, in Kraft.

(12) Die Änderungen des § 28 erster Satz, des § 28 Z 1 und Z 5 sowie der Entfall des § 28 Z 2 und Z 3 und die Einfügung des § 44c durch die Novelle LGBl. Nr. 113/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft.

(13) Die Änderung des § 44c durch die Novelle LGBl. Nr. 119/2008 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.

(14) Der Entfall des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.

(15) Die Änderung der Überschrift des § 35 sowie die Einfügung des § 35 Abs. 4 und des § 44d durch die Novelle LGBl. Nr. 82/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2009, in Kraft.

(16) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 28 Z 3 und des § 42 Abs. 2 sowie die Einfügung des § 44e durch die Novelle LGBl. Nr. 14/2011 tritt mit 1. März 2011 in Kraft.

(17) Die Änderung des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 13a Abs. 3, des § 28 Z 2 und 4 und des § 35 Abs. 1 und 2, die Einfügung des § 13 Abs. 6 und des § 44f sowie der Entfall des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.

(18) Die Einfügung des § 21a durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(19) Die Einfügung des § 21 Abs. 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 102/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2011, in Kraft.

(20) Die Änderung des § 4 Abs. 1a und die Einfügung des § 5 Abs. 1a, des § 24a sowie des § 41a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(21) Die Änderung des § 13 Abs. 5, des § 16 Abs. 2 lit. a, des § 28 Z 2 lit. a, des § 34 Abs. 1, des § 35 und des § 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(22) Die Änderung des § 28 Z 2 lit. b und Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 157/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2013, in Kraft.

(23) Die Änderungen des § 5 Abs. 1a und Abs. 2 sowie des § 28 Z. 4, die Einfügung des § 44g sowie der Entfall des § 28 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2014 tritt § 44h mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. November 2014, in Kraft.

(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2015 treten § 4 Abs. 1a, § 8 Abs. 11, § 18 Abs. 1 und 2, der Titel des § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 3 lit. b, § 24, § 25 Abs. 4 und § 30 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.

(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017 treten § 28a Abs. 1, § 29 Abs. 3 und § 44i mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2017, in Kraft.

(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2018 tritt § 27 mit 1. Jänner 2018 außer Kraft.

(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2018 treten in Kraft:

1.

§ 5 Abs. 1, § 13 Abs. 6 und § 28 mit 1. Jänner 2018;

2.

§ 2 Abs. 1, § 13a, § 13b Abs. 1, § 13c Z 5 und 6, § 21 Abs. 4, § 21a Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 41b, § 42 und § 44j mit 1. Mai 2018.

(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 44k mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten

1.

Abs. 29 mit dem 8. April 2020 in Kraft;

2.

§ 44k mit 31. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft:

1.

§ 13a Abs. 2, 6, 6a und 8 und § 42 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 5 mit 1. Juni 2021;

2.

§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3a, die Überschrift des 2. Abschnitts A., § 4, § 5 Abs. 1, 1b und 1c, § 7, § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 14a und 14b, § 22 Abs. 2, § 26, § 28 Abs. 1 Z 1, 4, 5 und 6 sowie § 28a Abs. 1 mit 1. Juli 2021; gleichzeitig treten § 3, § 6, § 8, § 11 und § 12 außer Kraft.

(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 30 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, LGBl. Nr. 1/2004, LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 70/2004, LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 103/2005, LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 27/2007, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 119/2008, LGBl. Nr. 82/2009, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr.  157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 119/2014, LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 20/2017, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (SHG) Fundstelle


Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1998 (XIII. GPStLT EZ 30)

Änderung

LGBl. Nr. 70/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 372/1 AB EZ 372/3)

LGBl. Nr. 5/2002 (XIV. GPStLT AA EZ 512/1)

LGBl. Nr. 1/2004 (XIV. GPStLT AA EZ 1468/1)

LGBl. Nr. 47/2004 (XIV. GPStLT RV EZ 1096/1, RV EZ 679/1, IA EZ 1503/1, IA EZ 760/1, AB EZ 1096/2, AB EZ 679/3, AB EZ 1503/2, AB EZ 760/2)

LGBl. Nr. 70/2004 (XIV. GPStLT RV EZ 948/1 AB EZ 948/2)

LGBl. Nr. 78/2005 (XIV. GPStLT RV EZ 18321/1 AB EZ 18321/41)

LGBl. Nr. 103/2005 (XIV. GPStLT AA EZ 2346/1)

LGBl. Nr. 21/2007 (XV. GPStLT RV EZ 901/1 AB EZ 901/3)

LGBl. Nr. 27/2007 (XV. GPStLT IA EZ 820/1 AB EZ 820/6)

LGBl. Nr. 46/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1794/1 AB EZ 1794/4)

LGBl. Nr. 113/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2359/1 AB EZ 2359/6)

LGBl. Nr. 119/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2450/1 AB EZ 2450/2)

LGBl. Nr. 82/2009 (XV. GPStLT IA 2432/1 AB 2432/7)

LGBl. Nr. 14/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 148/1 AB EZ 148/4)

LGBl. Nr. 64/2011 (XVI. GPStLT IA EZ 424/1 AB EZ 424/3)

LGBl. Nr. 102/2011 (XVI. GPStLT RV EZ 762/1 AB EZ 762/3)

LGBl. Nr. 10/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 842/1 AB EZ 842/4)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 157/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2223/1 AB EZ 2223/2)

LGBl. Nr. 64/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2757/1 AB EZ 2757/3)

LGBl. Nr. 119/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2970/1 AB EZ 2970/3)

LGBl. Nr. 7/2015 (XVI. GPStLT IA EZ 3156/1 AB EZ 3156/3)

LGBl. Nr. 20/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1294/1 AB EZ 1294/3)

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