§ 21 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gemeinden des politischen Bezirkes bilden den Sozialhilfeverband.

(2) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen der politischen Bezirke.

(3) Die Bildung der Gemeindeverbände, die Zusammensetzung der Organe sowie die Aufgaben der Organe und die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des GVOG 1997.

(4) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. Das Nähere über die inhaltliche Aufgabenstellung, die personellen Belange, den an das Land zu leistenden Kostenersatz für Personal- und Sachaufwand sowie die Verwendung einer einheitlichen Software ist in einem Vertrag zwischen dem Land und dem Sozialhilfeverband zu regeln.

(5) Der dem Land durch die Besorgung von Aufgaben für den Sozialhilfeverband entstehende Personal- und Sachaufwand ist durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.

(6) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde in der Verbandsversammlung endet

a)

mit der Wahl eines anderen Vertreters durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl);

b)

mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates oder der Funktion des Bürgermeisters, sofern dieser nicht dem Gemeinderat angehört.

(7) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Verbandsobmann. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Verbandsobmann verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

(9) Die Mitglieder des Verbandsvorstands sind neu zu wählen

a)

nach jeder steiermarkweit durchgeführten Gemeinderatswahl und

b)

wenn in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden vorzeitige Neuwahlen durchgeführt werden; die Neuwahl des Verbandsvorstandes hat zu erfolgen, sobald die neugewählten Gemeinderäte ihre Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt haben.

(10) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes endet vorzeitig:

a)

durch Verzicht auf die Funktion. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam;

b)

mit dem Enden der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß Abs. 6, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates.

(11) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes haben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr stattzufinden. Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

(12) Die Verbandsversammlung hat neben den im Gemeindeverbandsorganisationsgesetz der Verbandsversammlung zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:

a)

die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Abs. 16 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge;

b)

die Beschlußfassung über die Errichtung und den Betrieb von geeigneten stationären Einrichtungen;

c)

die Verwaltung und Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens;

d)

die Erlassung der Geschäftsordnung.

(13) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

a)

die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages;

b)

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis der Verbandsversammlung gehörenden Angelegenheiten.

(14) Der Obmann des Sozialhilfeverbandes hat die ihm im GVOG zugewiesenen Aufgaben, ausgenommen die Leitung der Geschäftsstelle, wahrzunehmen. Daneben hat er folgende Aufgaben:

a)

die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand zuständig ist;

b)

die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;

c)

die laufende Geschäftsführung, soweit in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung nicht diese Tätigkeit der Geschäftsstelle zugewiesen wird.

(14a) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt bei Besorgung ihrer Aufgaben den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr durch Abfrage im Zentralen Melderegister zu ermitteln (§ 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991).

(14b) Die Sozialhilfeverbände sind ermächtigt die zum Zweck der Kostentragung notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten. Dazu zählen insbesondere Daten zu Hilfeempfänger/innen und bei Minderjährigen zu deren Eltern, zu Leistungserbringern, zu Art, Umfang und Kosten der erbrachten Leistung sowie Daten, die zur Gegen- und Rückverrechnung mit anderen Sozialhilfeträgern erforderlich sind.

(15) Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 F-VG auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage). Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der Hundertsatz bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

(16) Aufwendungen der Gemeinden für die sozialen Dienste gemäß § 16 sind nicht in die Sozialhilfeumlage einzubeziehen.

(17) Bei Zusammenführung von Bezirkshauptmannschaften (politischen Bezirken) gilt Folgendes:

1.

Die zugehörigen, d. h. im neuen Bezirk gelegenen Sozialhilfeverbände bleiben für eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Bezirkszusammenführung mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Fällt das Ende der Übergangsfrist nicht mit dem Ende eines Kalenderjahres zusammen, verlängert sich diese bis zum Ende des angefangenen Kalenderjahres.

2.

Während der Übergangsfrist ist die neue Bezirkshauptmannschaft Geschäftsstelle der zugehörigen Sozialhilfeverbände.

3.

Soweit nach verfahrens- oder materiengesetzlichen Bestimmungen Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen den Sozialhilfeverbänden zustehen, in deren Gebiet die Strafe verhängt wurde, gilt abweichend davon, dass diese während der Übergangsfrist der neuen Bezirkshauptmannschaft zufließen, welche die Beträge auf die zugehörigen Sozialhilfeverbände nach dem Verhältnis der in diesen jeweils repräsentierten Bevölkerung (Stichtag 1. Jänner 2011) aufzuteilen hat.

4.

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Übergangsfrist haben die Verbandsversammlungen der zugehörigen Sozialhilfeverbände übereinstimmend einen Übergangsobmann zu wählen; wählbar ist, wer einer der Verbandsversammlungen angehört. Der Übergangsobmann hat ab seiner Wahl die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu erledigen.

5.

Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten die zugehörigen Sozialhilfeverbände als zu einem neuen Sozialhilfeverband vereinigt, welcher in deren Rechte und Pflichten eintritt.

6.

Die Verbandsversammlung des neuen Sozialhilfeverbandes, die aus den Mitgliedern der bisherigen Verbandsversammlungen besteht, hat unverzüglich die übrigen Organe zu wählen und eine Geschäftsordnung zu beschließen, wobei die Einberufung und Leitung der Wahlsitzung der Verbandsversammlung dem Übergangsobmann obliegt.

7.

Die Verbandsversammlung des neuen Sozialhilfeverbandes beschließt den jeweils letzten Rechnungsabschluss der bisherigen Sozialhilfeverbände, wobei immer nur die Vertreter jener verbandsangehörigen Gemeinden stimmberechtigt sind, die dem jeweiligen Sozialhilfeverband angehört haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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