(1) Die Kosten, die aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entstehen, werden gemeinsam im Verhältnis 40 (Land) zu 60 (Bund) finanziert.
(2) Alle dem Land entstehenden Kosten sind vorläufig von diesem zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 40 % dieser Kosten zu ersetzen. Die Zuständigkeit zum Ersatz obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Anspruchsberechtigte seinen Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012
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