§ 18 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Land hat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Das Land kann gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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