§ 18 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat dasDas Land 60 % dieses Aufwandeshat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Im Rahmen der sozialen DiensteDas Land kann das Land gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat besonders dort soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern bzw. zu unterstützen, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesumfassendenlandesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2015 bis 30.06.2021

(1) Im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat dasDas Land 60 % dieses Aufwandeshat den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) 60% des Aufwandes für Hilfen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu ersetzen (§ 22).

(2) Im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen kann das Land gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) oder allein Leistungen erbringen.

(3) Im Rahmen der sozialen DiensteDas Land kann das Land gemeinsam mit den übrigen Sozialhilfeträgern oder allein soziale Dienste – soweit sie nicht von den Gemeinden gemäß § 16 Abs. 2 sicher zu stellen sind – erbringen oder soziale Dienste fördern. Das Land hat besonders dort soziale Aktivitäten insbesondere zu fördern bzw. zu unterstützen, wo der Bedarf örtlich nicht gedeckt werden kann oder ein Bedarf nach einem landesumfassendenlandesweiten Angebot besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, LGBl. Nr. 51/2021

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