(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
a) | Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird; | |||||||||
b) | Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege; | |||||||||
c) | Essenszustelldienst. |
(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:
1. | vorbeugende Gesundheitshilfe; | |||||||||
2. | Beratungsdienste; | |||||||||
3. | Erholungshilfen für alte Menschen (z. B. Kurzzeitpflege). |
(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021
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