§ 16 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

a)

Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;

b)

Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;

c)

Essenszustelldienst.

(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

a)1.

vorbeugende Gesundheitshilfe;

b)2.

allgemeine und spezielle Beratungsdienste (z. B. Schuldnerberatung);

c)3.

Erholungshilfen für alte oder behinderte Menschen (z. B. Altenurlaubsaktion, Kurzzeitpflege).

(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.

(5) Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2021

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.

(2) Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:

a)

Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steier-märkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;

b)

Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;

c)

Essenszustelldienst.

(3) Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden:

a)1.

vorbeugende Gesundheitshilfe;

b)2.

allgemeine und spezielle Beratungsdienste (z. B. Schuldnerberatung);

c)3.

Erholungshilfen für alte oder behinderte Menschen (z. B. Altenurlaubsaktion, Kurzzeitpflege).

(4) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers abhängig zu machen.

(5) Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 51/2021

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