Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
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