§ 24 SHG Ende der Kostentragungspflicht

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet, wenn mindestens drei Monate hindurch keine Hilfeleistung nach diesem Gesetz, dem Steiermärkischen Behindertengesetz oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz erbracht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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