Aufwendungen, welche die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2021 nicht überschreiten, sind, mit Ausnahme von Leistungen in stationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften oder dergleichen, zwischen den Sozialhilfeträgern nicht rückersatzfähig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
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