(1) Bei Minderjährigen ist zur endgültigen Kostentragung jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, der für die Eltern des ehelichen Minderjährigen, die Mutter des unehelichen Minderjährigen oder den festgestellten Vater des unehelichen Kindes, dem die Obsorge ganz oder teilweise übertragen wurde, zur endgültigen Kostentragung zuständig wäre bzw. vor deren Tod zuständig gewesen wäre.
(2) Sind für die Eltern des ehelichen Minderjährigen verschiedene Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) zuständig, so ist der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) endgültiger Kostenträger, der dies auch für
a) | den zur Pflege und Erziehung gesetzlich verpflichteten Elternteil wäre; | |||||||||
b) | den Elternteil wäre, der den Minderjährigen zuletzt tatsächlich betreut hat bzw. hiezu jemanden beauftragt hat, wenn eine Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten nicht vorliegt; | |||||||||
c) | die Mutter wäre, wenn weder a) noch b) zutrifft. |
(3) Im Falle der Minderjährigkeit der Mutter sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß auf deren Eltern anzuwenden.
(4) Bei Leistungen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz werden die im § 23 Abs. 2 festgelegten Fristen von jenem Zeitpunkt an berechnet, ab dem Kosten für den Sozialhilfeträger entstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015
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