§ 28 SHG

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Sozialhilfeträger sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet:

1.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Vermögen;

2.

die Erbinnen/Erben der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;

3.

Dritte, soweit die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche sowie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers gegenüber Dritten im Ausmaß der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten;

4.

Personen im Sinne des § 28a;

5.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung bei einer Leistung gemäß § 13;

6.

die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger aus ihrem/seinem Einkommen einschließlich des Pflegegeldes für eine Leistung gemäß § 9.

(2) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erbinnen/Erben und Geschenknehmer/inne/n zur Abdeckung der Pflegekosten gemäß § 13 Abs. 1 ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2004, LGBl. Nr. 46/2008, LGBl. Nr. 113/2008, LGBl. Nr. 14/2011, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 157/2013, LGBl. Nr. 64/2014, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 SHG
§ 28a SHG