§ 36 SHG Mitwirkung der Gemeinden

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.

(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.

(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.

In Kraft seit 01.05.1998 bis 31.12.9999
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