(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken.
(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
(3) Sind Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen; die daraus entstehenden Kosten sind solche des Sozialhilfeverbandes.
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