§ 41 SHG Befreiung von Verwaltungsabgaben

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt nicht für Verfahren und die Anerkennung gemäß § 13a.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2008

In Kraft seit 09.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40 SHG
§ 41a SHG