Die Landesregierung hat die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände gemäß den Bestimmungen des GVOG bis zum 1. Juli 1998 vorzunehmen. Die derzeit bestellten Organe der Sozialhilfeverbände bleiben bis zur erstmaligen Einberufung der Verbandsversammlung des neugebildeten Sozialhilfeverbandes im Amt.
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