(1) Das Land hat für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen Pläne zu erstellen. Diese haben die gesellschaftlichen Entwicklungen und regionalen Gegebenheiten sowie Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Die Sozialhilfeverbände, die Gemeinden und die Stadt Graz haben die Pläne des Landes im eigenen Wirkungsbereich zu berücksichtigen. Mittel des Landes sollen nur dann eingesetzt werden, wenn den Grundsätzen der Landesplanung nach Abs. 1 entsprochen wird.
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