§ 44e SHG Übergangsbestimmung zur Novelle

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 8, die vor Inkrafttreten des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes durch Bescheid Personen, die nach dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz anspruchsberechtigt sind, zuerkannt worden sind, sind nach Maßgabe dieses Bescheides weiterzugewähren. Solche Leistungsbescheide treten mit 31. März 2011, wenn jedoch bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung gestellt wurde, mit der Entscheidung in erster Instanz außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2011

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44e SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44e SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44e SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44e SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44e SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44d SHG
§ 44f SHG