§ 44i SHG Übergangsbestimmung zur Novelle

SHG - Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Entscheidung über Ersatzansprüche gemäß § 28a Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

(2) Für die Verjährung von Ersatzansprüchen gemäß § 29 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 für Hilfeleistungen, die bis 31. Dezember 2019 erbracht werden, sind die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 20/2017 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017

In Kraft seit 11.02.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44i SHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44i SHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44i SHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44i SHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44i SHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44h SHG
§ 44j SHG